BFH - Beschluss vom 22.09.2005
V B 65/05
Normen:
FGO § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 107
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 16.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3016/03

Verfahrensmangel; fehlerhafte Beweiswürdigung

BFH, Beschluss vom 22.09.2005 - Aktenzeichen V B 65/05

DRsp Nr. 2005/19083

Verfahrensmangel; fehlerhafte Beweiswürdigung

Die Rüge, das FG habe den Sachverhalt nicht in vollem Umfang gewürdigt und hätte ihn umfangreicher ermitteln müssen, ist nicht geeignet, einen Verfahrensmangel darzulegen. Vielmehr enthält dieser Vortrag im Kern den Vorwurf einer fehlerhaften Beweiswürdigung. Ein Verfahrensmangel kann darauf nicht gestützt werden.

Normenkette:

FGO § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ihre Gesellschafter sind AK und FK.

Sie hat ein Anwesen für ihren Gastronomiebetrieb gepachtet.

Im Jahre 2001 wurde auf dem Gelände von der Firma M eine Pflanzenkläranlage errichtet. Die erforderlichen Genehmigungen wurden RK erteilt.

Die Firma M stellte über ihre Leistungen im September 2001 drei Rechnungen aus, die an "Herrn K, Anwesen XY", gerichtet waren.

Nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung versagte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) der Klägerin den Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen, da die Leistungen nicht an sie ausgeführt worden seien.

Im Februar 2003 schrieb die Firma M die Rechnungen um, indem sie den Rechnungsbetrag nunmehr in Euro auswies und die Rechnungen an den Firmennamen des Gastronomiebetriebs adressierte.