Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben Klage mit dem Antrag erhoben, die Nichtigkeit der jeweils an sie gerichteten Bescheide 1986 und 1987 über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung festzustellen, hilfsweise, die Bescheide als rechtswidrig ersatzlos aufzuheben.
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage als unzulässig abgewiesen.
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