1. Einwendungen gegen die vom FG vorgenommene Würdigung des festgestellten Sachverhaltes sind nicht geeignet, einen Verfahrensmangel darzulegen.2. Für die Anwendung der Großen Übergangsregelung (§ 52 Abs. 21 Satz 2 EStG) ist nicht entscheidend, ob das FA bei der Steuerfestsetzung für 1986 den Nutzungswert der eigengenutzten Wohnung tatsächlich durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt hat, sondern, ob er bei zutreffender Anwendung des Gesetzes nach dieser Rechnungsmethode hätte ermittelt werden müssen. Selbst wenn für den VZ 1986 ein bestandskräftiger Steuerbescheid vorliegt, ist das FA in den Folgejahren nicht gehindert, die Voraussetzungen für den Nutzungswertbesteuerung erneut zu prüfen und ggf. zu verneinen.
Die Beschwerde ist unbegründet. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) unter Hinweis auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gerügten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.
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