BFH - Beschluss vom 27.02.2003
IV B 199/01
Normen:
FGO §§ 76 115 Abs. 2 Nr. 3 § 116 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1189

Verfahrensmangel; Hinweispflicht

BFH, Beschluss vom 27.02.2003 - Aktenzeichen IV B 199/01 - Aktenzeichen IV B 202/01

DRsp Nr. 2003/9812

Verfahrensmangel; Hinweispflicht

1. Die Darlegung eines Verfahrensmangels setzt voraus, dass die Tatsachen genau angegeben werden, die den Mangel ergeben.2. Wird die Verletzung der Hinweispflicht nach § 76 Abs. 2 FGO gerügt, muss u. a. angegeben werden, aus welchem Grund Anlass zu einem Hinweis des FG an den fachkundig vertretenen Kl. bestanden haben soll, welche konkreten Fragen das FG hätte stellen müssen und was darauf geantwortet worden wäre.

Normenkette:

FGO §§ 76 115 Abs. 2 Nr. 3 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Von einer Darstellung des Tatbestands wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

I. Die Verfahren IV B 199/01, IV B 200/01, IV B 201/01 und IV B 202/01 werden in entsprechender Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Verbindung erscheint zweckmäßig, da es sich in allen Verfahren um dieselben Beteiligten und um die gleiche Rechtsfrage handelt.

II. Die Beschwerden sind unzulässig und waren deshalb zu verwerfen.

1. Nach § 116 Abs. 1 FGO kann die Nichtzulassung der Revision mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden. Zur Begründung der Beschwerde sind nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO die Voraussetzungen eines oder mehrerer Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 FGO darzulegen. An einer solchen Darlegung fehlt es hier.