Von einer Darstellung des Tatbestands wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
I. Die Verfahren IV B 199/01, IV B 200/01, IV B 201/01 und IV B 202/01 werden in entsprechender Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Verbindung erscheint zweckmäßig, da es sich in allen Verfahren um dieselben Beteiligten und um die gleiche Rechtsfrage handelt.
II. Die Beschwerden sind unzulässig und waren deshalb zu verwerfen.
1. Nach § 116 Abs. 1 FGO kann die Nichtzulassung der Revision mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden. Zur Begründung der Beschwerde sind nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO die Voraussetzungen eines oder mehrerer Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 FGO darzulegen. An einer solchen Darlegung fehlt es hier.
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