BFH - Beschluß vom 09.02.2000
VIII R 27/99
Normen:
FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5, § 116 Abs. 1 Nr. 5, § 119 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 968

Verfahrensmangel; in wesentlichen Teilen nicht mit Gründen versehenes Urteil

BFH, Beschluß vom 09.02.2000 - Aktenzeichen VIII R 27/99

DRsp Nr. 2000/4706

Verfahrensmangel; in wesentlichen Teilen nicht mit Gründen versehenes Urteil

An die Anforderung der Darlegung des Verfahrensmangels, ein Urteil in wesentlichen Teilen nicht mit Gründen versehen.

Normenkette:

FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5, § 116 Abs. 1 Nr. 5, § 119 Nr. 6 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) und ihr während des Revisionsverfahrens verstorbener Ehemann sind für das Streitjahr 1992 zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen. Die Klägerin hat ihren verstorbenen Ehemann allein beerbt. Der verstorbene Ehemann der Klägerin war Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Er betrieb zunächst eine Einzelpraxis. Am 13. Januar 1981 gründete er mit der Klägerin die S-GmbH (im folgenden: GmbH). Alleiniger Geschäftsführer war der verstorbene Ehemann der Klägerin. Zum Zwecke der Übertragung der Einzelpraxis auf die GmbH wurden in der Vereinbarung vom 31. Oktober 1981 u.a. folgende Regelungen getroffen:

"1. Die Wirtschaftsgüter der Einzelfirma des ... (verstorbener Ehemann der Klägerin) sollen grundsätzlich im Wege der Einzelrechtsnachfolge gegen Entgelt per 1. November 1981 in das Eigentum der GmbH übergehen. 'Eine Sacheinlage' ist nicht beabsichtigt und wird ausdrücklich ausgeschlossen. ...