Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat den geltend gemachten Verfahrensverstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen nach §§ 115 Abs. 2 Nr. 3, 116 Abs. 3 Satz 3 FGO hinreichend substantiiert dargetan.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|