1. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) änderte im Verlauf des Klageverfahrens die angefochtenen Bescheide 1989 und 1990 über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag und den Umsatzsteuerbescheid 1989. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) machte die Änderungsbescheide zum Gegenstand des Verfahrens gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16. Januar 2001 ergingen erneut Änderungsbescheide, vom 24. August 2001 (Gewerbesteuermessbetrag 1989 und 1990) bzw. vom 7. September 2001 (Umsatzsteuerbescheid 1989).
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