Die Beschwerde ist unzulässig, da der in der Beschwerdeschrift geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt worden ist.
1. Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf das Vorliegen eines Verfahrensmangels gestützt, so muß dieser gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO in der Beschwerdeschrift bezeichnet werden. Hierfür bedarf es nach ständiger Rechtsprechung einer tatsächlichen Darstellung, die den gerügten Verfahrensmangel schlüssig ergibt. Außerdem muß dargelegt werden, daß die angefochtene Entscheidung --vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Finanzgerichts (FG) ausgehend-- auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Februar 1995 II B 56/94, BFH/NV 1995, 900; vom 22. Juli 1996 XI B 207/95, BFH/NV 1997, 50). Diesen Voraussetzungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht.
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