BFH - Beschluß vom 30.09.1998
X R 54/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 347

Verfahrensmangel nach § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO; Gerichtsbescheid trotz fehlenden Verzichts auf mündliche Verhandlung?

BFH, Beschluß vom 30.09.1998 - Aktenzeichen X R 54/98

DRsp Nr. 1999/641

Verfahrensmangel nach § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO; Gerichtsbescheid trotz fehlenden Verzichts auf mündliche Verhandlung?

1. Eine Revision kann nicht in eine statthafte NZB umgedeutet werden. 2. Die zulassungsfreie Verfahrensrevision ist nur statthaft, wenn innerhalb der Revisionsbegründungsfrist ein Mangel i.S.d. § 116 Abs. 1 FGO schlüssig gerügt wird. 3. Zur Rüge des in § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO bezeichneten Verfahrensmangels muss sich aus den vorgetragenen Tatsachen ableiten lassen, dass der Beteiligte in gesetzwidriger Weise im Verfahren vor dem FG nicht vertreten war, z. B. weil das FG zu Unrecht einen Verzicht auf mündliche Verhandlung angenommen und unter Verstoß gegen § 90 Abs. 1 und 2 FGO ohne mündliche Verhandlung entschieden hat. 4. Mit der Begründung, das FG habe ohne mündliche Verhandlung per Gerichtsentscheid trotz fehlenden Verzichts auf mündliche Verhandlung entschieden, wird kein Verfahrensmangel i.S.d. § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO schlüssig gerügt. Der Erlass eines Gerichtsbescheids setzt nicht voraus, dass ein Beteiligter auf mündliche Verhandlung verzichtet hat.

Gründe: