BFH - Beschluss vom 27.06.2002
III B 29/02
Normen:
FGO §§ 53 62 Abs. 3 S. 5 § 91 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 119 Nr. 4 ; VwZG § 3 Abs. 1 Nr. 2 § 10 ;

Verfahrensmangel; nicht ordnungsgemäße Ladung

BFH, Beschluss vom 27.06.2002 - Aktenzeichen III B 29/02

DRsp Nr. 2002/13481

Verfahrensmangel; nicht ordnungsgemäße Ladung

1. Eine mangelnde Vertretung i.S.d. § 119 Nr. 4 FGO ist auch dann gegeben, wenn ein Beteiligter oder sein Vertreter zur mündlichen Verhandlung nicht ordnungsgemäß geladen worden und deshalb nicht erschienen ist und er der Prozessführung nicht zugestimmt hat.2. Die Regelung des VwZG über die förmliche Zustellung zeichnet sich insgesamt durch Formstrenge aus, weil anders der vom Gesetz verfolgte Zweck, eine rasche und mühelose Feststellung darüber zu ermöglichen, ob eine Zustellung wirksam ist, nicht verwirklicht werden kann.3. Gibt ein Prozessbevollmächtigter, der im Verfahren auch Kläger ist, ausschließlich seine Büroanschrift an, so muss er unter dieser geladen werden.

Normenkette:

FGO §§ 53 62 Abs. 3 S. 5 § 91 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 119 Nr. 4 ; VwZG § 3 Abs. 1 Nr. 2 § 10 ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wegen Einkommensteuer 1997 aufgrund mündlicher Verhandlung vom 29. Januar 2002 als unbegründet ab. Die Revision ließ es nicht zu.