BFH - Beschluss vom 15.04.2003
I B 102/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, 3 § 116 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1332

Verfahrensmangel; Rechtsfortbildung; Einheitlichkeit der Rspr.

BFH, Beschluss vom 15.04.2003 - Aktenzeichen I B 102/02

DRsp Nr. 2003/10561

Verfahrensmangel; Rechtsfortbildung; Einheitlichkeit der Rspr.

1. Beim Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO sind substanzielle und konkrete Angaben darüber zu machen, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Einheitlichkeit der Rspr. im allgemeinen Interesse liegt.2. Zu den Anforderungen an die Rüge eines Verfahrensmangels i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, 3 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

W, der Vater der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), gründete im Jahr ... eine AG. Diese wandelte er zum 1. Januar 1968 in eine KG um, wobei die Schwester der Klägerin, M, mit einem Kapitalanteil in Höhe von ... DM als Kommanditistin aufgenommen wurde. Zum 1. Januar 1978 wurde die KG dann in eine GmbH umgewandelt. Das Stammkapital in Höhe von ... DM wurde durch Umwandlung der Kapitalanteile an der KG in Geschäftsanteile erbracht. Auf W, dessen Kapitalkonto sich zum Umwandlungsstichtag auf ... DM belief, entfiel --neben offenen Rücklagen in Höhe von ... DM-- ein Stammkapitalanteil in Höhe von ... DM, auf M ein solcher in Höhe von ... DM sowie auf drei weitere ehemalige Kommanditisten in Höhe von jeweils ... DM. Neben dem gesamten Betriebsvermögen der KG wurden auch die betriebsnotwendigen Grundstücke in die GmbH eingebracht.