BFH - Beschluß vom 31.01.2000
V B 139/99
Normen:
FGO §§ 79b, 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 872

Verfahrensmangel; Rüge der Verletzung der Präklusionsvorschrift des § 79 b FGO

BFH, Beschluß vom 31.01.2000 - Aktenzeichen V B 139/99

DRsp Nr. 2000/3708

Verfahrensmangel; Rüge der Verletzung der Präklusionsvorschrift des § 79 b FGO

Es liegt kein Verstoß gegen § 79 b FGO vor, wenn das FG dem Kl. zwar nach § 79 b FGO eine Frist zur Angabe von Tatsachen gesetzt hat, das FG die Klage aber nicht wegen der Fristversäumung sondern aufgrund eines Sachverhalts abgewiesen hat, den es bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ermittelt hat.

Normenkette:

FGO §§ 79b, 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb in den Streitjahren einen Handel mit Gebrauchtwagen.

In seinen Umsatzsteuererklärungen gab er folgende Umsätze an:

1980 1981 1982

DM DM DM

426 807 419 730 384 626

davon steuerfrei 61 200 41 900 84 384

Ferner machte er Vorsteuerabzüge in folgender Höhe geltend:

1980 1981 1982

DM DM DM

46 226,92 49 342,21 41 461,88

Bei den steuerfreien Umsätzen sollte es sich um Ausfuhrlieferungen handeln.

Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung rechnete der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) diese Umsätze mangels Ausfuhrnachweises den steuerpflichtigen Umsätzen hinzu und lehnte den Abzug von Vorsteuern ab (Steuerbescheide vom 2. Mai 1983 für 1980 und vom 13. Januar 1984 für 1981 und 1982).