Die Beschwerde ist unzulässig.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Verfahrensmangel in zulässiger Weise dargetan.
1. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung des Finanzgerichts (FG), den Sachverhalt aufzuklären --wie ihn der Kläger geltend macht--, kann darin bestehen, dass das FG Beweisanträge übergangen hat, Beweise nicht erhoben hat, deren Erhebung zwar nicht beantragt war, sich dem FG aber aufdrängen musste, oder dass das FG seiner Entscheidung nicht das gesamte Ergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt hat. In allen Fällen sind aber die Umstände, aus denen sich die Verletzung der Aufklärungspflicht ergibt, im Einzelnen darzulegen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Dazu gehört als Mindestvoraussetzung, dass die nicht erhobenen Beweise oder die nicht beachteten Aktenteile genau bezeichnet werden (vgl. Gräber/Ruban, , 5. Aufl., § Rz. 69 ff., mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Bereits hieran fehlt es im Streitfall.
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