BFH, Beschluß vom 24.03.2000 - Aktenzeichen X B 92/99; X B 93/99; X B 94/99
DRsp Nr. 2002/2433
Verfahrensmangel; Terminsverlegung
1. Die Verlegung eines Termins setzt i.d.R. eine Interessenabwägung unter Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls voraus und aus diesem Grund substantiierte Darlegungen und die Glaubhaftmachung der geltend gemachten Vertagungsgründe.2. Die Verhinderung eines Rechtsanwalt ist kein Anlass für eine Terminsverlegung, wenn nicht dargelegt wird, warum der Termin nicht von dem ebenfalls bevollmächtigten Sozius, der in dieser Sache bereits für die Kl. aufgetreten ist, wahrgenommen werden kann.