I. Streitig ist, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Zins- und Tilgungsleistungen auf eine (eigene) Darlehensverpflichtung zur Finanzierung der zwischenzeitlich im Alleineigentum seiner geschiedenen Ehefrau stehenden Immobilie als Unterhaltszahlungen abziehen kann.
In den Streitjahren 1996 bis 1998 zahlte der Kläger an Zins und Tilgung im Jahr 1996 10 779 DM, im Jahr 1997 10 551 DM und im Jahr 1998 8 710 DM.
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