BFH - Beschluß vom 15.02.2000
X B 122/99
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1082

Verfahrensmangel; Übergehen von Beweisanträgen

BFH, Beschluß vom 15.02.2000 - Aktenzeichen X B 122/99

DRsp Nr. 2000/5895

Verfahrensmangel; Übergehen von Beweisanträgen

Die Rüge, das Gericht habe einen Beweisantrag übergangen, ist nur zulässig, wenn der Kl. darlegt, was das Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre und weshalb die Vorentscheidung auf dem Fehlen dieses Beweisergebnisses beruhen könne.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) den nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend gemachten Verfahrensmangel, das Finanzgericht (FG) habe entscheidungserhebliche Beweisanträge übergangen, nicht schlüssig vorgetragen haben.