Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) den nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend gemachten Verfahrensmangel, das Finanzgericht (FG) habe entscheidungserhebliche Beweisanträge übergangen, nicht schlüssig vorgetragen haben.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|