BFH - Beschluss vom 07.09.2007
VI B 17/07
Normen:
FGO § 76, § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2327
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 07.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3194/04

Verfahrensmangel; Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme

BFH, Beschluss vom 07.09.2007 - Aktenzeichen VI B 17/07

DRsp Nr. 2007/19433

Verfahrensmangel; Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme

1. Wird ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme geltend gemacht, ist zur ordnungsgemäßen Bezeichnung des Verfahrensmangels auch vorzutragen, dass Beweis angeboten und die Nichterhebung der angebotenen Beweismittel in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war. 2. Die unterlassene rechtzeitige Rüge hat den endgültigen Rügeverlust zur Folge.

Normenkette:

FGO § 76, § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe sind jedenfalls nicht gegeben. Es ist weder eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), noch ist die angefochtene Entscheidung mit einem Verfahrensmangel behaftet (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).