Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe sind jedenfalls nicht gegeben. Es ist weder eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), noch ist die angefochtene Entscheidung mit einem Verfahrensmangel behaftet (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).
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