Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht (FG).
Gemäß § 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann der Bundesfinanzhof (BFH) auf die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverweisen, sofern die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO vorliegen. Der Senat hält es aus verfahrensökonomischen Gründen für angezeigt, im Streitfall entsprechend dieser Vorschrift zu verfahren.
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