Die Beschwerde ist unzulässig.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|