BFH - Beschluß vom 29.03.2000
X B 95/99
Normen:
AO § 90 Abs. 2 ; EStG § 4 Abs. 4 ; FGO § 76 Abs. 1 S. 4 § 115 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1222

Verfahrensmangel; unterlassene Zeugenvernehmung

BFH, Beschluß vom 29.03.2000 - Aktenzeichen X B 95/99

DRsp Nr. 2000/6354

Verfahrensmangel; unterlassene Zeugenvernehmung

1. Wird der Nachweis für die betriebliche Veranlassung für Zahlungen, die sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs der Bundesrepublik beziehen, vom FG mit der Begründung verneint, der Kl. sei insoweit seiner erhöhten Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO nicht nachgekommen, dann ist die Rüge der mangelnden Sachaufklärung aufgrund unterlassener Zeugenvernehmung nicht begründet, wenn durch die Zeugen nur bewiesen werden sollte, dass die Zahlungen erfolgt sind, nicht aber deren betriebliche Veranlassung. 2. Die Rüge der unzutreffenden Beweiswürdigung bezeichnet keinen Verfahrensverstoß. 3. Bei Auslandsbezogenheit des streitigen Sachverhalts ist ein Kl. in erhöhtem Maße zur Mitwirkung verpflichtet mit der Folge, dass die Sachaufklärungspflicht des Gerichts entspr. begrenzt ist.

Normenkette:

AO § 90 Abs. 2 ; EStG § 4 Abs. 4 ; FGO § 76 Abs. 1 S. 4 § 115 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg - teils, weil der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet wurde (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), teils, weil er nicht gegeben ist.

1. Urteilsbegründung und Akteninhalt ergeben, dass die Rüge, das Finanzgericht (FG) habe seine Sachaufklärungspflicht verletzt, indem es dem Antrag auf Vernehmung des Zeugen F nicht nachkam, in mehrfacher Hinsicht unberechtigt ist.