Die Beschwerde hat keinen Erfolg - teils, weil der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet wurde (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), teils, weil er nicht gegeben ist.
1. Urteilsbegründung und Akteninhalt ergeben, dass die Rüge, das Finanzgericht (FG) habe seine Sachaufklärungspflicht verletzt, indem es dem Antrag auf Vernehmung des Zeugen F nicht nachkam, in mehrfacher Hinsicht unberechtigt ist.
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