Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Zulassung der Revision kommt nur unter den in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Voraussetzungen in Betracht. Danach ist die Revision u.a. dann zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Rüge, das Finanzgericht (FG) habe gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) verstoßen, weil es die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) benannten Zeugen nicht vernommen habe, ist unbegründet.
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