BFH - Beschluss vom 02.03.2006
XI B 79/05
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 S. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1132
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 20.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 253/01

Verfahrensmangel; unterlassene Zeugenvernehmung

BFH, Beschluss vom 02.03.2006 - Aktenzeichen XI B 79/05

DRsp Nr. 2006/10899

Verfahrensmangel; unterlassene Zeugenvernehmung

1. Das FG muss Beweisantritten der Beteiligten nicht folgen, wenn die Beweisantritte unsubstantiiert sind.2. Die Mitwirkungspflicht fordert von den Beteiligten, Beweisanträge nur zu bestimmten, substantiierten Tatsachenbehauptungen zu stellen. Beweisermittlungs- oder -ausforschungsanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken soll, brauchen regelmäßig dem Gericht eine Beweisaufnahme nicht nahe zu legen.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 S. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Zulassung der Revision kommt nur unter den in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Voraussetzungen in Betracht. Danach ist die Revision u.a. dann zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Rüge, das Finanzgericht (FG) habe gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) verstoßen, weil es die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) benannten Zeugen nicht vernommen habe, ist unbegründet.