Die Beschwerde ist unzulässig.
Eine Rüge von Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) der Vorinstanz genügt nur dann den gesetzlichen Anforderungen (§ 116 Abs. 3 FGO), wenn die Tatsachen schlüssig bezeichnet werden, aus denen sich ein Verfahrensmangel ergibt, und ferner dargelegt wird, dass das angefochtene Urteil --ausgehend von der insoweit maßgebenden Rechtsauffassung des Finanzgerichts (FG)-- auf ihm beruhen kann (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. März 2006 I B 53/05, BFH/NV 2006, 1484).
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