I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Alleinerbin ihres im Juni 1994 verstorbenen Vaters (V). Mit Vertrag vom 6. März 1991 übertrug V mit Wirkung vom 1. August 1991 unentgeltlich den gesamten Betrieb auf seinen Sohn (S). Im Vertrag war u.a. vereinbart, dass V am Gewinn und am Verlust der schwebenden Geschäfte ab dem Bilanzstichtag (1. August 1991) nicht mehr teilnimmt und sämtliche Forderungen, die dem Veräußerer (V) noch aus dem Betrieb zustehen, mit Wirkung zum Bilanzstichtag an den Erwerber (S) abgetreten werden, während die Verpflichtung zur Zahlung der Umsatzsteuer für die Veranlagungszeiträume bis zum Stichtag im Innenverhältnis allein bei V verblieb.
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