BFH - Beschluss vom 24.11.2006
V B 58/05
Normen:
FGO § 107 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 788
Vorinstanzen:
FG München, vom 23.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2569/04

Verfahrensmangel; unvollständiges Sitzungsprotokoll

BFH, Beschluss vom 24.11.2006 - Aktenzeichen V B 58/05

DRsp Nr. 2007/4879

Verfahrensmangel; unvollständiges Sitzungsprotokoll

Der Vortrag, das Protokoll über die mündliche Verhandlung sei unvollständig und unrichtig, reicht für die Darlegung eines Verfahrensfehlers nicht aus. Es hätte vielmehr vorgetragen werden müssen, dass das Gericht die Aufnahme bestimmter Äußerungen/Anträge in das Protokoll abgelehnt hat und dass von der Möglichkeit Gebrauch gemacht worden ist, die Berichtigung des Protokolls zu beantragen.

Normenkette:

FGO § 107 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Alleinerbin ihres im Juni 1994 verstorbenen Vaters (V). Mit Vertrag vom 6. März 1991 übertrug V mit Wirkung vom 1. August 1991 unentgeltlich den gesamten Betrieb auf seinen Sohn (S). Im Vertrag war u.a. vereinbart, dass V am Gewinn und am Verlust der schwebenden Geschäfte ab dem Bilanzstichtag (1. August 1991) nicht mehr teilnimmt und sämtliche Forderungen, die dem Veräußerer (V) noch aus dem Betrieb zustehen, mit Wirkung zum Bilanzstichtag an den Erwerber (S) abgetreten werden, während die Verpflichtung zur Zahlung der Umsatzsteuer für die Veranlagungszeiträume bis zum Stichtag im Innenverhältnis allein bei V verblieb.