BFH - Beschluß vom 16.10.2000
VI B 168/00
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3, § 116 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 464

Verfahrensmangel; Unvollständigkeit des Sitzungsprotokolls; mangelnde Vertretungsbefugnis des FA-Vertreters

BFH, Beschluß vom 16.10.2000 - Aktenzeichen VI B 168/00

DRsp Nr. 2001/848

Verfahrensmangel; Unvollständigkeit des Sitzungsprotokolls; mangelnde Vertretungsbefugnis des FA-Vertreters

1. Die Rüge, der Vertreter des FA habe keine Vollmacht vorgelegt, kann nur mit einer zulassungsfreien Verfahrensrevision nach § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO geltend gemacht werden. 2. Zu den Anforderungen an einen Verfahrensmangel, soweit die Unvollständigkeit des Sitzungsprotokolls gerügt wird.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3, § 116 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig; sie war deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat innerhalb der Beschwerdefrist keinen Zulassungsgrund entsprechend den gesetzlichen Anforderungen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 FGO) bezeichnet. Mit ihrem Vorbringen, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) habe auf die Klage nicht erwidert, hat die Klägerin keinen Verfahrensfehler, d.h. einen Verstoß des Finanzgerichts (FG) gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts bezeichnet. Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind Verstöße des FG gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Januar 1991 V B 119/89, BFH/NV 1992, 667).