Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig; sie war deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat innerhalb der Beschwerdefrist keinen Zulassungsgrund entsprechend den gesetzlichen Anforderungen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 FGO) bezeichnet. Mit ihrem Vorbringen, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) habe auf die Klage nicht erwidert, hat die Klägerin keinen Verfahrensfehler, d.h. einen Verstoß des Finanzgerichts (FG) gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts bezeichnet. Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind Verstöße des FG gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Januar 1991 V B 119/89, BFH/NV 1992, 667).
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