Die Beschwerde ist unbegründet. Ein Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt nicht vor. Das Finanzgericht (FG) hat weder gegen seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) verstoßen noch das rechtliche Gehör der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) verletzt (§ 96 Abs. 2 FGO).
1. Etwaige Mängel des Steuerstrafverfahrens, rechtliche Fehler des Durchsuchungsbeschlusses und die Frage, ob derartige Fehler vor dem FG überprüft werden konnten, sind hier nicht entscheidungserheblich. Denn das FG hat seine Überzeugung, die Klägerin habe den objektiven und subjektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt, allein auf den von ihm in Bezug genommenen Prüfungsbericht der AOK vom ... gegründet.
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