Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat innerhalb der Begründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO) keinen der abschließend in § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO aufgeführten Zulassungsgründe entsprechend den gesetzlichen Anforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO hinreichend substantiiert dargetan.
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