BFH - Beschluß vom 05.06.2000
V B 98/00
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1236

Verfahrensmangel; Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht

BFH, Beschluß vom 05.06.2000 - Aktenzeichen V B 98/00

DRsp Nr. 2000/6414

Verfahrensmangel; Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht

1. Die Rüge, das FG habe gegen die Amtsermittlungspflicht wegen unvollständiger Auswertung des Akteninhalts verstoßen, verlangt die Darlegung, welche weitere Aufklärung sich dem FG nach dessen maßgebender sachlich rechtlicher Erfassung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen, welche Tatsachen aufklärungsbedürftig waren, welche Beweise das FG zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat, weshalb ein entsprechender Beweisantrag nicht in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG gestellt worden ist und inwieweit die als unterlassen gerügte Sachaufklärung und Beweisaufnahme zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können. 2. Diese Mängel können nach Ablauf der Monatsfrist zur Begründung der NZB nicht mehr behoben werden.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe: