Ohne ausdrücklich abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag setzt die Annahme einer Mitunternehmerschaft zwischen Landwirts-Ehegatten u. a. voraus, dass die Zusammenarbeit aus rein unternehmerischen Gründen praktiziert wird und über die Zusammenarbeit innerhalb der Ehe deutlich hinausgeht. Der Beitrag der Ehefrau für den gemeinsamen Betrieb kann wegen ihrer Bindung im Haushalt jedoch weit geringer als der des Ehemannes sein (vgl. auch BFH vom 6.6.1995, BFH/NV 1996, 27).
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|