BFH - Beschluß vom 05.02.2002
IV B 71/01
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 § 82 § 107 Abs. 1 § 115 Abs. 2 § 155 ; ZPO §§ 295 399 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1019

Verfahrensmangel; Verzicht auf Beweisaufnahme; Sachaufklärungspflicht

BFH, Beschluß vom 05.02.2002 - Aktenzeichen IV B 71/01

DRsp Nr. 2002/13881

Verfahrensmangel; Verzicht auf Beweisaufnahme; Sachaufklärungspflicht

1. Nimmt ein Kl. widerspruchslos hin, dass das FG nur einen von mehreren benannten Zeugen vernimmt, liegt darin ein Verzicht auf die Durchführung der beantragten Beweisaufnahme. Das Übergehen eines ursprünglich gestellten Beweisantrages stellt dann keinen Verfahrensmangel dar, der zur Zulassung der Revision führt. 2. Wird eine offenbare Unrichtigkeit vom FG durch einen Berichtigungsbeschluss korrigiert, wirkt dieser auf den Zeitpunkt zurück, zu dem das berichtigte Urteil wirksam geworden ist. 3. Es liegt kein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten vor, wenn das FG aufgrund seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung davon ausgegangen ist, dass ein Grundstück - anders als vom Kl. dargestellt - zum BV gehörte.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 § 82 § 107 Abs. 1 § 115 Abs. 2 § 155 ; ZPO §§ 295 399 ;

Für die Praxis:

Ohne ausdrücklich abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag setzt die Annahme einer Mitunternehmerschaft zwischen Landwirts-Ehegatten u. a. voraus, dass die Zusammenarbeit aus rein unternehmerischen Gründen praktiziert wird und über die Zusammenarbeit innerhalb der Ehe deutlich hinausgeht. Der Beitrag der Ehefrau für den gemeinsamen Betrieb kann wegen ihrer Bindung im Haushalt jedoch weit geringer als der des Ehemannes sein (vgl. auch BFH vom 6.6.1995, BFH/NV 1996, 27).

Fundstellen
BFH/NV 2002, 1019