BFH - Beschluss vom 10.06.2010
IX B 202/09
Normen:
FGO § 76 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1; FGO § 119 Nr. 6;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1841
Vorinstanzen:
FG München, vom 01.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 175/09

Verfahrensmangel wegen fehlender hinreichender Begründung hinsichtlich der Wirksamkeit einer Schätzung des Finanzamtes; Überzeugungsbildung eines Gerichtes trotz fehlender ausdrücklicher Auseinandersetzung mit bestimmten Akteninhalten

BFH, Beschluss vom 10.06.2010 - Aktenzeichen IX B 202/09

DRsp Nr. 2010/14101

Verfahrensmangel wegen fehlender hinreichender Begründung hinsichtlich der Wirksamkeit einer Schätzung des Finanzamtes; Überzeugungsbildung eines Gerichtes trotz fehlender ausdrücklicher Auseinandersetzung mit bestimmten Akteninhalten

1. NV: Ein Mangel i.S.v. § 119 Nr. 6 FGO liegt insbesondere dann nicht vor, wenn im Urteil Gründe übergangen werden, die das FG tatsächlich nicht bedacht hat. 2. NV: § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO gebietet nicht, alle im Einzelfall gegebenen Umstände im Urteil zu erörtern.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1; FGO § 119 Nr. 6;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1.