I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Vermögensteuer auf den 1. Januar 1989, 1. Januar 1993 und 1. Januar 1995 fest.
Da das FA nach Ansicht des Klägers ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist über den Einspruch dagegen entschied, erhob der Kläger "Untätigkeitsklage" und kündigte an, in der mündlichen Verhandlung u.a. die Aufhebung dieser Bescheide zu beantragen, soweit sie auf dem Ansatz bestimmter, näher bezeichneter Vermögenswerte beruhten. Zur Begründung führte er aus, er begehre gemäß § 46 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vom FA eine Einspruchsentscheidung. Die Sache sei entscheidungsreif. Die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig.
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