BFH vom 17.03.1994
XI B 82/93

Verfahrensrecht; Aussetzung der Vollziehung wegen Vorsteuerabzug (§ 69 FGO)

BFH, vom 17.03.1994 - Aktenzeichen XI B 82/93

DRsp Nr. 1997/8579

Verfahrensrecht; Aussetzung der Vollziehung wegen Vorsteuerabzug (§ 69 FGO)

Begeht ein Unternehmer den Vorsteuerabzug, so muß feststellbar sein, daß der in der Rechnung Bezeichnete die Lieferung oder sonstige Leistung auch tatsächlich erbracht hat. Ein Abrechnungspapier muß deshalb solche Angaben über den tatsächlich leistenden Unternehmer enthalten, die dessen Identifizierung ermöglichen. Für das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen trägt der Unternehmer die objektive Beweislast (Feststellungslast) auch im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung.

Für die Praxis:

Der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer hat danach die den Vorsteuerabzug begründenden Tatsachen, soweit seine Mitwirkungspflicht reicht, auch im Aussetzungsverfahren glaubhaft zu machen.