Eine neben der Revision vorsorglich eingelegte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist zwar wirksam erhoben, jedoch schon als bedingt eingelegtes Rechtsmittel unzulässig. Zudem kann die Rüge, daß das FG-Urteil einen wesentlichen Punkt der Klagebegründung übergangen habe, nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht, sondern nur im Verfahren der zulassungsfreien Revision geprüft werden.