BFH vom 30.03.1994
I B 81/93

Verfahrensrecht; Berichtigung von Finanzierungsfehlern nach Verjährung

BFH, vom 30.03.1994 - Aktenzeichen I B 81/93

DRsp Nr. 1997/8569

Verfahrensrecht; Berichtigung von Finanzierungsfehlern nach Verjährung

Unzutreffende Aktivierungen und Passivierungen sind grundsätzlich auch dann in einem späteren Jahr erfolgswirksam zu korrigieren, wenn die Ertragsteueransprüche für die Veranlagungszeiträume, in denen sich die unrichtige Bilanzierung bereits steuerrechtlich ausgewirkt hat, schon verjährt sind.

Für die Praxis:

Daß dieser seit dem formellen Bilanzzusammenhang begründete Grundsatz dem Prinzip der periodengerechten Gewinnermittlung widerspricht und im Ergebnis auch die Wirkung der Verjährung beseitigt, hat der Bundesfinanzhof erkannt, jedoch nicht für ausreichend erachtet, um seine Rechtsprechung aufzugeben.