Daß dieser seit dem formellen Bilanzzusammenhang begründete Grundsatz dem Prinzip der periodengerechten Gewinnermittlung widerspricht und im Ergebnis auch die Wirkung der Verjährung beseitigt, hat der Bundesfinanzhof erkannt, jedoch nicht für ausreichend erachtet, um seine Rechtsprechung aufzugeben.
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