Der BFH erklärt süffisant, er brauche nicht dazu Stellung zu nehmen, auf welche Gründe eine Besetzungsrüge bei Entscheidung durch den Einzelrichter sehr wohl gestützt werden könnte; denn im Streitfall habe man sich lediglich darauf berufen, daß es für einen Übertragungsbeschluß keine Rechtsgrundlage gegeben habe. Dabei wurde jedoch übersehen, daß durch das FGO -Änderungsgesetz § 6 FGO ab 1.1.1993 entsprechend geändert worden sei.
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