FG Hamburg - Urteil vom 17.01.2014
4 K 21/13
Normen:
AO § 80 Abs. 1; AO § 122 Abs. 1; AO § 122 Abs. 2; AO § 122 Abs. 5; AO § 124 Abs. 1; VwZG § 7 Abs. 1 Satz 1; VwZG § 7 Abs. 1 Satz 2;

Verfahrensrecht: Wirksamkeit der Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung durch Zustellung an einen Beauftragten

FG Hamburg, Urteil vom 17.01.2014 - Aktenzeichen 4 K 21/13

DRsp Nr. 2014/4615

Verfahrensrecht: Wirksamkeit der Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung durch Zustellung an einen Beauftragten

1. Wenn der Steuerpflichtige zunächst selbst Einspruch eingelegt hat, aber der Behörde mitteilt, er habe einen Rechtsanwalt beauftragt sich um die Sache zu kümmern, und der Rechtsanwalt sich sodann bei der Behörde meldet, im Namen des Steuerpflichtigen Einspruch einlegt und sodann ausschließlich gegenüber der Behörde für ihn tätig ist, kann die Behörde ihre Einspruchsentscheidung mit Wirkung gegenüber dem Steuerpflichtigen durch Zustellung an den Rechtsanwalt bekannt geben, auch wenn keine Vollmacht für ihn vorgelegt worden ist. 2. Die Ausführungen des BFH in seinem Urteil vom 29.07.1987 (I R 367/83) sind nicht dahin zu verstehen, dass die das Verfahren abschließende Einspruchsentscheidung nur dann demjenigen, der vom Steuerpflichtigen für die Durchführung eines Verfahrens bevollmächtigt ist, zum Zweck der Bekanntgabe zugestellt werden kann, wenn zusätzlich ein Interesse des Steuerpflichtigen gerade an einer Zustellung beim Bevollmächtigten eindeutig und zweifelsfrei erkennbar ist.

Normenkette:

AO § 80 Abs. 1; AO § 122 Abs. 1; AO § 122 Abs. 2; AO § 122 Abs. 5; AO § 124 Abs. 1; VwZG § 7 Abs. 1 Satz 1; VwZG § 7 Abs. 1 Satz 2;

Tatbestand: