I.
Der Antragsteller hat beim zuständigen Kostenbeamten des Gerichts wegen seiner vom Einzelrichter angeordneten Vernehmung als Zeuge im Verfahren 15 K 5060/90 Antrag auf Zeugenentschädigung in Höhe von 1.205,10 DM gestellt. Der Urkundsbeamte setzte die Entschädigung auf 582 DM fest. Daraufhin hat der Antragsteller durch einen Rechtsanwalt den vorliegenden Antrag nach §
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