Unter Änderung der Bescheide zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 27 Abs. 2 KStG werden die Endbestände des steuerlichen Einlagekontos zum 31.12.2001 auf 1.311.823 EUR, zum 31.12.2002 auf 2.604.268 EUR, zum 31.12.2003 auf 5.130.317 EUR, zum 31.12.2004 auf 3.696.688 EUR festgestellt. Unter Änderung des Haftungsbescheids über Kapitalertragsteuer vom 15.06.2009 wird die Haftungsschuld auf 60.688 EUR zuzüglich Solidaritätszuschlag herabgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 38 v.H. und der Beklagte zu 62 v.H.
3.Die Revision wird zugelassen.
4.Der Streitwert wird auf 897.550 EUR festgesetzt.
Die Beteiligten streiten zum einen über die verfahrensrechtliche Zulässigkeit der Erfassung eines auf der Korrektur eines Beteiligungsansatzes beruhenden außerordentlichen Ertrags, über das Vorliegen verdeckter Gewinnausschüttungen und hiermit zusammenhängend über die Ermittlung des steuerlichen Einlagekontos i.S.d. § 27 Abs. 1 KStG.
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