BFH - Urteil vom 23.05.2000
XI B 122/98
Normen:
FGO § 115 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 43

Verfahrensrüge bei Nichtzulassungsbeschwerde

BFH, Urteil vom 23.05.2000 - Aktenzeichen XI B 122/98

DRsp Nr. 2000/9621

Verfahrensrüge bei Nichtzulassungsbeschwerde

1. Zur schlüssigen Darlegung einer Abweichung von der Rechtsprechung des BFH müssen die abstrakten (tragenden) Rechtssätze des angefochtene Urteils und der Divergenz-Entscheidung des BFH in der Beschwerdebegründung gegenübergestellt und so genau bezeichnet werden, dass eine Abweichung erkennbar wird. 2. Die Rüge einer Verletzung von Beweisfolgen richtet sich im Kern nicht gegen das vom erstinstanzlichen Gericht bei seiner Entscheidungsfindung angewendete Verfahren sondern gegen das Ergebnis der tatsächlichen Würdigung. 3. Grundsätze der Tatsachen- und Beweiswürdigung sind im Rahmen eines (angeblichen) Verfahrensmangels der Prüfung des BFH entzogen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wonach in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden muss.