BSG - Beschluss vom 16.04.2019
B 5 R 46/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGB VI § 286b;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 12.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 1244/16
SG Meiningen, vom 30.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 819/15

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenRüge einer materiell-rechtlichen RechtsvorschriftGrundsatz der objektiven Beweislast

BSG, Beschluss vom 16.04.2019 - Aktenzeichen B 5 R 46/19 B

DRsp Nr. 2019/7558

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Rüge einer materiell-rechtlichen Rechtsvorschrift Grundsatz der objektiven Beweislast

1. § 286b SGB VI stellt eine materiell-rechtliche Rechtsvorschrift dar, deren angebliche Verletzung nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffen werden kann.2. Auch der Grundsatz der objektiven Beweislast, der regelt, wen die Folgen treffen, wenn das Gericht eine bestimmte Tatsache trotz Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten nicht feststellen kann, betrifft das materielle Recht.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 12. Dezember 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGB VI § 286b;

Gründe:

Mit Urteil vom 12.12.2018 hat das Thüringer LSG einen Anspruch des Klägers auf Neuberechnung der ihm gewährten Rente unter Berücksichtigung höherer Beitragszahlungen für verschiedene Zeiträume verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf Verfahrensmängel und weist auf eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer höchstrichterlichen Entscheidung hin.