Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 11.05.2021 –
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben nicht in einer § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechenden Weise dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder die Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) zuzulassen ist. Insoweit lässt die Beschwerdeschrift der Kläger jegliche Ausführungen zu diesen Zulassungsgründen vermissen.
2. Hinsichtlich der von den Klägern gerügten Verfahrensmängel fehlt es ebenfalls an einer ausreichenden Darlegung i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.
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