Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 06.05.2021 –
Die Sache wird an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.
I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragte bei dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt —FA—) unter Berufung auf Art. 15 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DS–GVO) Auskunft über die bei dem FA über ihn gespeicherten Daten sowie Aushändigung der Daten elektronisch oder in Papierform. Das FA erteilte eine Negativauskunft. Es verarbeite keine den Kläger betreffenden Daten.
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