BFH - Beschluss vom 30.05.2022
II B 56/21
Normen:
FGO § 143 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 905
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 06.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1533/20

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenUmfang eines AuskunftsanspruchsPflicht zur Hinzuziehung von Streitakten

BFH, Beschluss vom 30.05.2022 - Aktenzeichen II B 56/21

DRsp Nr. 2022/10272

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Umfang eines Auskunftsanspruchs Pflicht zur Hinzuziehung von Streitakten

NV: Ist ein Auskunftsanspruch streitig, gehört zu den den Streitfall betreffenden Akten derjenige Verwaltungsvorgang, der die behördliche Bearbeitung des Auskunftsanspruchs betrifft.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 06.05.2021 – 4 K 1533/20 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 143 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragte bei dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt —FA—) unter Berufung auf Art. 15 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DS–GVO) Auskunft über die bei dem FA über ihn gespeicherten Daten sowie Aushändigung der Daten elektronisch oder in Papierform. Das FA erteilte eine Negativauskunft. Es verarbeite keine den Kläger betreffenden Daten.