BFH - Beschluss vom 07.06.2022
VIII B 67/21
Normen:
FGO § 116 Abs. 6; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 897
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 24.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1912/19

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVerpflichtung zur Auswertung des Inhalts der einem Gericht vorliegenden Akten

BFH, Beschluss vom 07.06.2022 - Aktenzeichen VIII B 67/21

DRsp Nr. 2022/10617

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verpflichtung zur Auswertung des Inhalts der einem Gericht vorliegenden Akten

NV: Eine Entscheidung beruht nicht mehr auf dem Gesamtergebnis des Verfahrens i.S. des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, wenn das FG annimmt, es sei nicht aufklärbar, ob ein geltend gemachter Verlust bereits auf Depotebene im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs berücksichtigt worden ist, obwohl aus dem Beteiligtenvorbringen hervorgeht, dass sich das Kreditinstitut als auszahlende Stelle aufgrund einer bindenden Auffassung der Finanzverwaltung außer Stande gesehen hat, den Verlust anzuerkennen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 24.03.2021 – 4 K 1912/19 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-Württemberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 6; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute und werden für das Streitjahr 2016 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.