Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Sie war daher zurückzuweisen.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Es ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt, daß ein Schätzungsbescheid ein gebundener Verwaltungsakt i.S. des § 127 der Abgabenordnung (
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