Die Beschwerden des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) sind zulässig und begründet. Die angefochtenen Urteile waren wegen eines Verfahrensmangels i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufzuheben und die Rechtsstreite zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 116 Abs. 6 FGO).
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