Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin - nur diese besitzen für den auf Werterhöhung gerichteten Rechtsbehelf die erforderliche Beschwer - gegen den Streitwertbeschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 30. September 2016 wird, soweit ihr nicht bereits durch den Beschluss vom 9. Dezember 2016 teilweise abgeholfen worden ist, aus den zutreffenden Gründen dieses Beschlusses, denen sich der Senat nach eigener Prüfung vollumfänglich anschließt, zurückgewiesen.
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