OLG Naumburg - Beschluss vom 19.01.2017
12 W 6/17
Normen:
GKG § 45 Abs. 3; GKG § 45 Abs. 4; ZPO § 322 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 30.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 146/16

Verfahrenswert bei Erledigung einer hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung durch gerichtlichen Vergleich

OLG Naumburg, Beschluss vom 19.01.2017 - Aktenzeichen 12 W 6/17

DRsp Nr. 2018/2429

Verfahrenswert bei Erledigung einer hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung durch gerichtlichen Vergleich

Wird eine hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung endgültig durch einen gerichtlichen Vergleich miterledigt, erhöht sich insoweit der Streitwert für das Verfahren nur bis zur Höhe der Klageforderung.

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin - nur diese besitzen für den auf Werterhöhung gerichteten Rechtsbehelf die erforderliche Beschwer - gegen den Streitwertbeschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 30. September 2016 wird, soweit ihr nicht bereits durch den Beschluss vom 9. Dezember 2016 teilweise abgeholfen worden ist, aus den zutreffenden Gründen dieses Beschlusses, denen sich der Senat nach eigener Prüfung vollumfänglich anschließt, zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 45 Abs. 3; GKG § 45 Abs. 4; ZPO § 322 Abs. 2;

Gründe: