BFH - Urteil vom 09.10.2008
IX R 69/07
Normen:
EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; EStG § 23 Abs. 3 S. 5; EStG § 9 Abs. 1 S. 1;

Verfall einer Option kein privates Veräußerungsgeschäft

BFH, Urteil vom 09.10.2008 - Aktenzeichen IX R 69/07

DRsp Nr. 2009/6014

Verfall einer Option kein privates Veräußerungsgeschäft

Zur Frage, ob ein Termingeschäft vorliegt, wenn das Erwerbsgeschäft zwar auf die Erlangung eines Differenzausgleichs gerichtet ist, es aber tatsächlich nicht zu einem Differenzausgleich kommt; hier: Abzug der Anschaffungskosten für nicht ausgeübte Aktienoptionsrechte als Werbungskosten bei den Einkünften gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG.

Normenkette:

EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; EStG § 23 Abs. 3 S. 5; EStG § 9 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) machte in seiner Einkommensteuererklärung des Streitjahres (2002) u.a. einen Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften geltend. Dieser beruhte in Höhe von 45 819,21 EUR auf dem Erwerb von Kaufoptionen, die der Kläger bei Fälligkeit wegen Wertlosigkeit nicht ausgeübt, sondern verfallen lassen hatte.