I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) machte in seiner Einkommensteuererklärung des Streitjahres (2002) u.a. einen Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften geltend. Dieser beruhte in Höhe von 45 819,21 EUR auf dem Erwerb von Kaufoptionen, die der Kläger bei Fälligkeit wegen Wertlosigkeit nicht ausgeübt, sondern verfallen lassen hatte.
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