VG Freiburg - Urteil vom 23.05.2017
3 K 2036/15
Normen:
AzUVO § 25 Abs. 1; BGB § 204 Abs. 1;

Verfall von Urlaubsansprüchen; Fortsetzungsfeststellungsinteresse; Schadensabwendungspflicht

VG Freiburg, Urteil vom 23.05.2017 - Aktenzeichen 3 K 2036/15

DRsp Nr. 2017/9486

Verfall von Urlaubsansprüchen; Fortsetzungsfeststellungsinteresse; Schadensabwendungspflicht

§ 25 Abs. 1 S. 2 AzUVO ist eine Ausschlussregel, auf die § 204 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 12 BGB nicht entsprechend angewendet werden kann.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AzUVO § 25 Abs. 1; BGB § 204 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt eine Urlaubsgutschrift für den Zeitraum vom 06.02.2015 bis zum 15.02.2015.

Der Kläger steht als Polizeikommissar im Dienst des Beklagten. Im Zeitraum vom 25.01.2015 bis zum 15.02.2015 befand sich der Kläger im - vom Beklagten bewilligten - Erholungsurlaub in C.