Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Kläger begehrt eine Urlaubsgutschrift für den Zeitraum vom 06.02.2015 bis zum 15.02.2015.
Der Kläger steht als Polizeikommissar im Dienst des Beklagten. Im Zeitraum vom 25.01.2015 bis zum 15.02.2015 befand sich der Kläger im - vom Beklagten bewilligten - Erholungsurlaub in C.
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