BFH - Urteil vom 06.04.2000
IV R 31/99
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, 5 S. 1 Nr. 8, § 5 Abs. 1, § 12 Nr. 4 ; StGB §§ 73, 73a ; HGB § 249 Abs. 1 S. 1, § 253 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BB 2000, 1562
BB 2000, 1721
BFH/NV 2000, 1161
BFHE 192, 64
BStBl II 2001, 536
DB 2000, 1543
DStZ 2000, 683
NJW 2000, 3085
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Verfallsanordnung für Gewinne

BFH, Urteil vom 06.04.2000 - Aktenzeichen IV R 31/99

DRsp Nr. 2000/6016

Verfallsanordnung für Gewinne

»Die strafrechtliche Anordnung des Verfalls der Gewinne aus einer Straftat hat jedenfalls bei einer Verfallsanordnung nach dem bis 1992 geltenden Nettoprinzip keinen strafähnlichen Charakter. Die zu erwartende Verfallsanordnung ist durch Bildung einer Rückstellung gewinnmindernd zu berücksichtigen.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, 5 S. 1 Nr. 8, § 5 Abs. 1, § 12 Nr. 4 ; StGB §§ 73, 73a ; HGB § 249 Abs. 1 S. 1, § 253 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

Die Kläger wurden wegen gemeinschaftlichen Handels und Besitzes einer erheblichen Menge von Kokain rechtskräftig zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Anschaffungskosten des Kokains in Höhe von 150 000 DM wurden zu 43,33 % vom Kläger zu 1 und Revisionskläger (Kläger zu 1) und zu 56,67 % vom Kläger zu 2 getragen. Die gesamten Einnahmen aus dem Verkauf des Kokains wurden vom Kläger zu 1 in Einverständnis mit dem Kläger zu 2 als Anzahlungen für den Bau einer Segeljacht verwendet, die der Kläger zu 1 in Auftrag gegeben hatte. Die Werft, an die die Anzahlungen geleistet wurden, ist zwischenzeitlich in Konkurs gefallen. Eine Forderung des Klägers zu 1 wurde im Konkurs nicht angemeldet.

Das Landgericht (LG) X ordnete gegen den Kläger zu 1 den Verfall des Wertersatzes aus dem Kokaingeschäft in Höhe von 300 000 DM an. Dabei ermittelte es den Betrag des Verfalls wie folgt: