Die Kläger wurden wegen gemeinschaftlichen Handels und Besitzes einer erheblichen Menge von Kokain rechtskräftig zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Anschaffungskosten des Kokains in Höhe von 150 000 DM wurden zu 43,33 % vom Kläger zu 1 und Revisionskläger (Kläger zu 1) und zu 56,67 % vom Kläger zu 2 getragen. Die gesamten Einnahmen aus dem Verkauf des Kokains wurden vom Kläger zu 1 in Einverständnis mit dem Kläger zu 2 als Anzahlungen für den Bau einer Segeljacht verwendet, die der Kläger zu 1 in Auftrag gegeben hatte. Die Werft, an die die Anzahlungen geleistet wurden, ist zwischenzeitlich in Konkurs gefallen. Eine Forderung des Klägers zu 1 wurde im Konkurs nicht angemeldet.
Das Landgericht (LG) X ordnete gegen den Kläger zu 1 den Verfall des Wertersatzes aus dem Kokaingeschäft in Höhe von 300 000 DM an. Dabei ermittelte es den Betrag des Verfalls wie folgt:
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