BVerfG - Beschluss vom 16.03.2020
1 BvR 3087/14
Normen:
RVG § 14 Abs. 1; RVG § 37 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
BGH, vom 10.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen IV ZR 298/13
OLG Karlsruhe, vom 06.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 29/13
LG Karlsruhe, vom 25.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 47/12

Verfassungsbeschwerde betreffend die Gleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung; Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

BVerfG, Beschluss vom 16.03.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 3087/14

DRsp Nr. 2020/6633

Verfassungsbeschwerde betreffend die Gleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung; Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1; RVG § 37 Abs. 2 S. 2;

[Gründe]

I.

Die Verfassungsbeschwerde betraf die Gleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder und insbesondere die Frage, ob Personen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, dadurch diskriminiert werden, dass die zur Berechnung der Zusatzrente heranzuziehende günstigere Steuerklasse - in entsprechender Anwendung einer nach dem Wortlaut für Verheiratete geltenden Regelung - erst ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Verpartnerung berücksichtigt wird.

II.

Auf Antrag des Beschwerdeführers wird der Gegenstandswert auf 35.000 Euro festgesetzt.