BVerfG - Beschluss vom 07.11.2023
2 BvR 1143/21
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) S. 4, 8, Doppelbuchst. bb) S. 1, 2;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 28.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2456/14
BFH, vom 19.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen X R 20/19

Verfassungsbeschwerde gegen Besteuerung von Einkünften aus gesetzlicher und privater Rentenversicherung (hier: im Jahr 2009); Verstoß gegen das Verbot der Übermaßbesteuerung

BVerfG, Beschluss vom 07.11.2023 - Aktenzeichen 2 BvR 1143/21

DRsp Nr. 2024/485

Verfassungsbeschwerde gegen Besteuerung von Einkünften aus gesetzlicher und privater Rentenversicherung (hier: im Jahr 2009); Verstoß gegen das Verbot der Übermaßbesteuerung

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) S. 4, 8, Doppelbuchst. bb) S. 1, 2;

Gründe

A.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Besteuerung von Renten des Beschwerdeführers zu 1. aus der gesetzlichen sowie aus privaten Rentenversicherungen im Jahr 2009.

I.

Nach früherem Recht unterlagen Beamtenpensionen (nach Abzug eines Freibetrags) in vollem Umfang der Einkommenbesteuerung. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung waren hingegen nur zum Teil (in Höhe eines sog. Ertragsanteils) steuerpflichtig (vgl. im Einzelnen BVerfGE 105, 73 <75 ff.>). Das Bundesverfassungsgericht stellte mit Urteil vom 6. März 2002 (BVerfGE 105, 73) einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG fest und forderte den Gesetzgeber zu einer Neuregelung auf. Dabei verlangte es, dass in jedem Fall die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen seien, dass eine doppelte Besteuerung vermieden werde (BVerfGE 105, 73 <134 f.>).